Russland Adoption
2. Die Entscheidung des OLG München 31. Zivilsenat, Beschluss vom 05.12.2011, 31 Wx 83/11
In
diesem Fall ist das russische Gericht wieder von einer Inlandsadoption
ausgegangen, weil die Antragstellerin den Auslandsbezug verschwiegen
hat.
Das deutsche Gericht hat hier die Anerkennung der
russischen Adoption aus zwei wesentlichen Mängeln versagt. Zum einen
fehlt es an der umfassenden Elterneignungsprüfung einer deutschen
Behörde unter Einbeziehung des vorgesehenen Lebensmittelpunktes in
Deutschland. Denn eine solche umfassende Prüfung ist zur Erfüllung des
Erfordernisses einer Ausrichtung am Kindeswohl unverzichtbar.
Hinweis
Die
Elterneignungsprüfung einer zuständigen deutschen Behörde ist eine
unerlässliche Voraussetzung für den Adoptionsantrag vor dem russischen
Gericht. Da die Antragstellerin die Auslandsadoption verschwiegen hat,
wurde diese Anforderung umgegangen.
Zum anderen hat das
deutsche Gericht zu Recht festgestellt, dass es nach russischem Recht
nur dann die Auslandsadoption möglich ist, wenn sie zuvor für einen
Zeitraum von mindestens sechs Monaten (jetzt 12 Monate) in einer
entsprechenden Datenbank registriert und die Bemühungen um Vermittlung
zu einer Adoption in Russland erfolglos waren.
Hinweis
Die
Umgehung dieses zum Wohl des Kindes dienenden Schutzmechanismus stellt
ebenfalls einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen
Rechts dar.
Fazit
Es ist stets darauf zu achten, dass die
Entscheidung des russischen Gerichtes vom deutschen Gericht überprüft
wird. Die gewollten oder ungewollten Verschleierungen bestimmten
Tatsachen vor dem Gericht in Russland könnten vom Gericht in Deutschland
nicht unentdeckt bleiben.
Zum Schluss ist folgendes anzumerken.
Für
eine Anerkennungsfähigkeit der russischen Adoptionsentscheidung in
Deutschland ist daher zwingend erforderlich, dass das Gericht sich mit
Fragen auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl
dient, die Elterneignung der Adoptiveltern gegeben ist und eine
Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung zu
erwarten ist.
Alle drei Elemente werden sowie im deutschen als auch im russischen Adoptionsrecht vorgesehen.
Von
dem rechtlichen Ausgangspunkt her scheidet eine Anerkennung einer
ausländischen Adoptionsentscheidung auf jeden Fall aus, wenn im
ausländischen Adoptionsverfahren eine zureichende Kindeswohlprüfung
ersichtlich überhaupt nicht erfolgt ist.
Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
Kanzleisitz in Neu-Ulm, Deutschland
http://www.advokat-dorochov.de/kanzlei/adoption-in-russland