Russland Adoption
2. Die Entscheidung des OLG München 31. Zivilsenat, Beschluss vom 05.12.2011, 31 Wx 83/11
In
diesem Fall ist das russische Gericht wieder von einer Inlandsadoption
ausgegangen, weil die Antragstellerin den Auslandsbezug verschwiegen
hat.
Das deutsche Gericht hat hier die Anerkennung der
russischen Adoption aus zwei wesentlichen Mängeln versagt. Zum einen
fehlt es an der umfassenden Elterneignungsprüfung einer deutschen
Behörde unter Einbeziehung des vorgesehenen Lebensmittelpunktes in
Deutschland. Denn eine solche umfassende Prüfung ist zur Erfüllung des
Erfordernisses einer Ausrichtung am Kindeswohl unverzichtbar.
Hinweis
Die
Elterneignungsprüfung einer zuständigen deutschen Behörde ist eine
unerlässliche Voraussetzung für den Adoptionsantrag vor dem russischen
Gericht. Da die Antragstellerin die Auslandsadoption verschwiegen hat,
wurde diese Anforderung umgegangen.
Zum anderen hat das
deutsche Gericht zu Recht festgestellt, dass es nach russischem Recht
nur dann die Auslandsadoption möglich ist, wenn sie zuvor für einen
Zeitraum von mindestens sechs Monaten (jetzt 12 Monate) in einer
entsprechenden Datenbank registriert und die Bemühungen um Vermittlung
zu einer Adoption in Russland erfolglos waren.
Hinweis
Die
Umgehung dieses zum Wohl des Kindes dienenden Schutzmechanismus stellt
ebenfalls einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen
Rechts dar.
Fazit
Es ist stets darauf zu achten, dass die
Entscheidung des russischen Gerichtes vom deutschen Gericht überprüft
wird. Die gewollten oder ungewollten Verschleierungen bestimmten
Tatsachen vor dem Gericht in Russland könnten vom Gericht in Deutschland
nicht unentdeckt bleiben.
Zum Schluss ist folgendes anzumerken.
Für
eine Anerkennungsfähigkeit der russischen Adoptionsentscheidung in
Deutschland ist daher zwingend erforderlich, dass das Gericht sich mit
Fragen auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl
dient, die Elterneignung der Adoptiveltern gegeben ist und eine
Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung zu
erwarten ist.
Alle drei Elemente werden sowie im deutschen als auch im russischen Adoptionsrecht vorgesehen.
Von
dem rechtlichen Ausgangspunkt her scheidet eine Anerkennung einer
ausländischen Adoptionsentscheidung auf jeden Fall aus, wenn im
ausländischen Adoptionsverfahren eine zureichende Kindeswohlprüfung
ersichtlich überhaupt nicht erfolgt ist.
Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
Kanzleisitz in Neu-Ulm, Deutschland
http://www.advokat-dorochov.de/kanzlei/adoption-in-russland
Adoption in Russland Als selbstständiger russischer Advokat (ausländischer Rechtsanwalt) mit Kanzleisitz in Deutschend spezialisiere ich mich auf russisches Adoptionsrecht. Individualität und Mobilität: Auf diesem Rechtsgebiet biete ich meinen Mandanten Individualität und Mobilität an. Ich vertrete persönlich die Mandanten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, die ein Kind in Russland adoptieren wollen (Auslandsadoption).
Donnerstag, 4. Dezember 2014
Fälschen im Adoptionsverfahren kann teuer werden - Adoption in Russland unter Berücksichtigung deutscher Rechtsprechung – Teil 3
Fälschen im Adoptionsverfahren kann teuer werden - Adoption in Russland unter Berücksichtigung deutscher Rechtsprechung – Teil 1
Eine Adoption In Russland erfolgt ausschließlich auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung und sie als Auslandsadoption erfordert in Deutschland eine gerichtliche Anerkennung. Es kommt auch vor, dass Adoptionsentscheidungen eines russischen Gerichtes in Deutschland nicht anerkannt werden.
Die Nichtanerkennung einer Auslandsadoption in Deutschland führt unter Umständen zu gravierenden Folgen.
Beispiel:
Ein Ehepaar aus Deutschland will ein Kind in Russland adoptieren. Es beantragt vor einem russischen Gericht eine Adoption. Die Eheleute adoptieren aufgrund der Entscheidung des russischen Gerichtes das Kind, kommen nach Deutschland und beantragen vor einem zuständigen Gericht in Deutschland eine Anerkennung dieser Adoption. Das Gericht lehnt die Anerkennung der Entscheidung des russischen Gerichtes ab.
Fortsetzung folgt
Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
www.advokat-dorochov.de
Fälschen im Adoptionsverfahren kann teuer werden - Adoption in Russland unter Berücksichtigung deutscher Rechtsprechung – Teil 2
Russland Adoption
Was bedeutet die Anerkennung einer ausländischen (russischen) Adoption in Deutschland?
Im Großen und Ganzen überprüft das deutsche Gericht, ob die Entscheidung des russischen Gerichtes mit dem deutschen Recht, insbesondere mit Grundrechten vereinbar ist, und es überprüft auch (obwohl es sich paradox anhört!), ob das Gericht in Russland das russische und u.U. das deutsche Recht richtig angewendet hat.
Angesichts der aktuellen Gesetzeslage in Russland ist es kein Fall ersichtlich, ob russische Gesetze als solche mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes (ordre public) offensichtlich unvereinbar sind.
Demzufolge sind nur solche Fälle als Verstoß gegen ordre public denkbar, bei denen die russischen Gesetze fehlerhaft angewendet wurde.
Im Mittelpunkt aller Probleme bei der Anerkennung einer Auslandsadoption in Deutschland steht § 2 Abs. 1 AdWirkG (das deutsche Adoptionswirkungsgesetz) i.V.m. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (das deutsche Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Anerkennung ist demnach ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public) offensichtlich unvereinbar ist.
Hier sind ein paar Beispiele aus deutscher Rechtsprechung.
1. Die Entscheidung des OLG Köln Senat für Familiensachen, Beschluss vom 17.10.2012, II-4 UF 171/12, 4 UF 171/12
Das deutsche Gericht hat hier die Anerkennung der Adoption aus Russland abgelehnt, weil das russische Gericht das im Adoptionsverfahren sehr wichtige Merkmal „Kindeswohl“ nicht ausreichen geprüft hat. Das russische Gericht hat es wiederum nicht gemacht, weil es keine Kenntnis von der Auslandsadoption hatte. Die Antragsteller haben eine „normale“ inländische Adoption beantragt und ihren Wohnsitz in Deutschland verschwiegen, obwohl sie seit 1994 in Deutschland lebten und auch nach der Adoption mit dem Kind weiter zu leben vorhaben.
Hinweis: Solche Fälle sind nur bei Doppel-Staatsangehörigen oder bei russischen Staatsangehörigen mit dem Aufenthalt in Deutschland denkbar.
Das russische Amtsgericht war hier sachlich nicht zuständig. Für Auslandsadoption in Russland ist ausschließlich das Landgericht zuständig. Die Anforderungen an den Antrag waren nicht erfüllt. Die Antragsteller sollten dem Gericht einige Unterlagen aus Deutschland vorlegen u.a. eine Elterneignungsprüfung. In Ermangelung der Kenntnis über die Auslandsadoption hat sich das Gericht mit den Tatsachen des Kindeswohls in Bezug auf Ausreise nach Deutschland nicht auseinandergesetzt.
Praxishinweis
Die Nichtberücksichtigung des internationalen Charakters einer Adoption stellt demnach als relevantes Anerkennungshindernis dar.
Fazit
Hier wurde ein leichterer Weg gewählt, der jedoch zum falschen Ergebnis geführt hat. Der leichtere Weg ist nicht immer der richtige!
Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
www.advokat-dorochov.de
Was bedeutet die Anerkennung einer ausländischen (russischen) Adoption in Deutschland?
Im Großen und Ganzen überprüft das deutsche Gericht, ob die Entscheidung des russischen Gerichtes mit dem deutschen Recht, insbesondere mit Grundrechten vereinbar ist, und es überprüft auch (obwohl es sich paradox anhört!), ob das Gericht in Russland das russische und u.U. das deutsche Recht richtig angewendet hat.
Angesichts der aktuellen Gesetzeslage in Russland ist es kein Fall ersichtlich, ob russische Gesetze als solche mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes (ordre public) offensichtlich unvereinbar sind.
Demzufolge sind nur solche Fälle als Verstoß gegen ordre public denkbar, bei denen die russischen Gesetze fehlerhaft angewendet wurde.
Im Mittelpunkt aller Probleme bei der Anerkennung einer Auslandsadoption in Deutschland steht § 2 Abs. 1 AdWirkG (das deutsche Adoptionswirkungsgesetz) i.V.m. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (das deutsche Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Anerkennung ist demnach ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public) offensichtlich unvereinbar ist.
Hier sind ein paar Beispiele aus deutscher Rechtsprechung.
1. Die Entscheidung des OLG Köln Senat für Familiensachen, Beschluss vom 17.10.2012, II-4 UF 171/12, 4 UF 171/12
Das deutsche Gericht hat hier die Anerkennung der Adoption aus Russland abgelehnt, weil das russische Gericht das im Adoptionsverfahren sehr wichtige Merkmal „Kindeswohl“ nicht ausreichen geprüft hat. Das russische Gericht hat es wiederum nicht gemacht, weil es keine Kenntnis von der Auslandsadoption hatte. Die Antragsteller haben eine „normale“ inländische Adoption beantragt und ihren Wohnsitz in Deutschland verschwiegen, obwohl sie seit 1994 in Deutschland lebten und auch nach der Adoption mit dem Kind weiter zu leben vorhaben.
Hinweis: Solche Fälle sind nur bei Doppel-Staatsangehörigen oder bei russischen Staatsangehörigen mit dem Aufenthalt in Deutschland denkbar.
Das russische Amtsgericht war hier sachlich nicht zuständig. Für Auslandsadoption in Russland ist ausschließlich das Landgericht zuständig. Die Anforderungen an den Antrag waren nicht erfüllt. Die Antragsteller sollten dem Gericht einige Unterlagen aus Deutschland vorlegen u.a. eine Elterneignungsprüfung. In Ermangelung der Kenntnis über die Auslandsadoption hat sich das Gericht mit den Tatsachen des Kindeswohls in Bezug auf Ausreise nach Deutschland nicht auseinandergesetzt.
Praxishinweis
Die Nichtberücksichtigung des internationalen Charakters einer Adoption stellt demnach als relevantes Anerkennungshindernis dar.
Fazit
Hier wurde ein leichterer Weg gewählt, der jedoch zum falschen Ergebnis geführt hat. Der leichtere Weg ist nicht immer der richtige!
Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
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Freitag, 7. November 2014
Müssen die ausländischen Adoptiveltern Russisch können?
Grundsätzlich wird das Gericht - unter anderem - eine Frage an die ausländischen Adoptiveltern stellen, ob sie die russische Sprache kennen und wenn nicht, dann wie sie die sprachliche Barriere in der Integrationszeit des Kindes überwinden werden. Wenn die Eltern kein Russisch können, dann ist eine Darlegung erforderlich, dass die Kommunikation mit dem Kind sichergestellt wird, z.B. das Kind wird unverzüglich (je nach Alter) einen Deutsch-Sprachkurs besuchen oder eine (Integration)Kindergarten bzw. Krippe oder auch durch Einstellung eines russischsprachigen PR-Mädchens…. Fazit: Die Adoptiveltern müssen für die Adoption des Kindes aus Russland nicht unbedingt die russische Sprache kennen. Jedoch sind entsprechende Darlegungen und Zusicherungen erforderlich, wie sie mit dem Kind erste Zeit kommunizieren werden. Anfrage senden (kostenlos und unverbindlich) Aleksej Dorochov Russischer Advokat Rechtsanwaltskanzlei in Neu-Ulm www.advokat-dorochov.de
Montag, 3. November 2014
Medizinisches Gutachten für eine Adoption in Russland
Die (zukünftigen) Adoptiveltern müssen dem russischen Gericht ein medizinisches Gutachten vorlegen, dass sie gesundheitlich für eine Adoption geeignet sind. In der (neuen) Verordnung des russischen Gesundheitsministeriums vom 18.06.2014 werden Voraussetzungen für dieses Gutachten geregelt und die Aufzählung der Krankheiten, bei denen die Adoption eines Kindes nicht möglich ist, wird in der russischen Bundesregierungsverordnung vom 14.02.2013 geregelt.
Ob ein Gutachten aus Deutschland (ausländisches Gutachten) vor russischem Gericht gültig ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Die russische Rechtsprechung lässt ein medizinisches Gutachten aus dem Ausland zu, wenn es ordnungsgemäß beglaubigt (legalisiert) ist und es inhaltlich dem Russischen entspricht.
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Dienstag, 21. Oktober 2014
Erstberatung ist kostenlos
Erstberatung ist kostenlos
Mit der kostenlosen Erstberatung verfolge ich ausschließlich den Zweck, den Adoptivwilligen die Klarheit über das russische Adoptionsrecht und Adoption in Russland und somit die Orientierung beim Einstieg in ein entgeltliches Mandat zu verschaffen.
Aleksej Dorochov
Advokat für russisches Adoptionsrecht
Samstag, 11. Oktober 2014
Eignungslehrgang für die Adoption in Russland
Die Adoptionswillige müssen einen Lehrgang über die Eignung zur Adoption absolvieren. Diese werden in der Regel von russischen Jugendämter organisiert und beaufsichtigt. Der Verlauf der Lehrgänge ist je nach Verwaltungs – und Gerichtsbezirk in Russland unterschiedlich. Ein ausländischer z.B. in Deutschland abgeschlossener Lehrgang kann vor Gericht zur Anerkennung beantragt und anerkannt werden.
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Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
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Aleksej Dorochov
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Sonntag, 21. September 2014
Kinder in Russland adoptieren - Datenbanken für die Kinder ohne Vormund, die adoptiert werden dürfen
In Russland gibt es Bundes – und Landesregister für die Kinder ohne Vormund, die adoptiert werden dürfen. Kurze Informationen über diese Kinder mit Fotos sind auf der Internetseite des Bildungs – und Wissenschaftsministeriums Russlands veröffentlicht.
Aleksej Dorochov
Advokat für russisches Adoptionsrecht
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vormung
Freitag, 19. September 2014
Adoption in Russland : Adoption in Russland - Alles aus einer Hand
Adoption in Russland : Adoption in Russland - Alles aus einer Hand: Rechtsberatung im russischen Adoptionsrecht: Ich berate meine Mandanten individuell unabhängig von ihrem Wohnort. Auf Wunsch der Mandan...
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voraussetzungen
Adoption in Russland - Alles aus einer Hand
Rechtsberatung im russischen Adoptionsrecht: Ich berate meine Mandanten individuell unabhängig von ihrem Wohnort. Auf Wunsch der Mandanten erstatte ich Hausbesuche in ganz Deutschland, Österreich und der Schweiz (gegen Reisekostenvorschuss).
Anwaltliche Vertretung vor russischen Behörden und Gerichten: Ich vertrete meine Mandanten direkt im ganzen Verwaltungs – und Gerichtsverfahren vor Ort in Russland.
Übersetzung: Ich dolmetsche meine Mandanten ohne zusätzliche Kosten vor russischen Behörden, Gerichten und auch beim Kontakt mit dem Kind.
Organisation und Begleitung: Den Mandanten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz ist es sehr wichtig die ganze Zeit in Russland eine Vertrauensperson zur Verfügung zu haben. Ich begleite meine Mandanten nach Russland und erledige alle Organisationsfragen. Anschließend begleite ich die Mandanten zusammen mit dem Kind zurück nach Deutschland, Österreich oder in die Schweiz.
Anmeldung des Kindes im Russischen Konsulat: Das adoptierte Kind ist in einem zuständigen Russischen Konsulat in Deutschland, Österreich oder der Schweiz anzumelden. Gerne melde ich das Kind im Russischen Konsulat ohne zusätzlichen Kosten ein.
Fragen der Staatsangehörigkeit: Anschließend berate ich meine Mandanten in Fragen der Staatsangehörigkeit des adoptierten Kindes und stelle alle erforderlichen Anträge bei dem Russischen Konsulat.
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Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
Kanzleisitz Neu-Ulm, Deutschland
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Adoption in Russland - Das sollen die Mandanten unbedingt wissen!
In Russland gibt es keine allgemeine Zentralstelle für Adoptionsverfahren.
Der Mandant ist berechtigt sich an jede
Adoptionsbehörde jedes Bundeslandes Russlands (85 Subjekte der Russischen
Föderation) zu wenden und eine Adoption zu beantragen.
Das Verwaltungs – und Gerichtsverfahren wird am Wohnort des Kindes geführt (sei es ein Heim für die Weisenkinder oder auch ein Krankenhaus), d.h. wenn Wohnort des Kindes die Stadt Nowosibirsk ist, dann müssen wir zum Landgericht nach Nowosibirsk, das für Auslandsadoption zuständig ist, direkt dahin. In Russland gibt es heute mehr als 80 Landgerichte. Die Bundesbehörde, das russische Ministerium für Bildung und Wissenschaft ist eine Verwaltungs-Aufsichtsbehörde und sie führt auch die Bundesdatenbank für die Kinder, die adoptiert werden können.
Das Verwaltungs – und Gerichtsverfahren wird am Wohnort des Kindes geführt (sei es ein Heim für die Weisenkinder oder auch ein Krankenhaus), d.h. wenn Wohnort des Kindes die Stadt Nowosibirsk ist, dann müssen wir zum Landgericht nach Nowosibirsk, das für Auslandsadoption zuständig ist, direkt dahin. In Russland gibt es heute mehr als 80 Landgerichte. Die Bundesbehörde, das russische Ministerium für Bildung und Wissenschaft ist eine Verwaltungs-Aufsichtsbehörde und sie führt auch die Bundesdatenbank für die Kinder, die adoptiert werden können.
Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
Kanzleisitz Neu-Ulm, Deutschland
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Adoption in Russland
Als selbstständiger russischer Advokat (ausländischer Rechtsanwalt) mit Kanzleisitz in Deutschend spezialisiere ich mich auf russisches Adoptionsrecht.
Individualität: Ich biete meinen Mandanten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz Individualität an. Die Mandanten werden nur von mir persönlich im ganzen Mandatsverhältnis betreut.
Berechtigung: Als russischer Advokat bin ich vom Gesetzes wegen befugt meine Mandanten in Deutschland im russischen Adoptionsrecht zu beraten und auf dem ganzen Gebiet Russlands vor russischen Behörden und Gerichten ihre Interessen im Adoptionsverfahren zu vertreten.
Wichtiger Hinweis:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es die anwaltliche Tätigkeit des russischen Advokaten in Deutschland von den staatlichen oder staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen, die keine Rechtsdienstleistung auf dem Gebiet des russischen Adoptionsrechtes erbringen dürfen, zu unterscheiden ist.
Meine anwaltliche Tätigkeit auf diesem Rechtsgebiet bezieht sich auf die Erbringung der Rechtsdienstleistung und nicht auf die Vermittlung. Der russische Advokat mit Kanzleisitz in Deutschland ist berechtigt die Mandanten in Deutschland im russischen Recht zu beraten und sie vor den russischen Behörden und Gerichten zu vertreten.
Sicherheit für die Mandanten: Als Mitglied der Rechtsanwaltskammer München unterstehe ich dem Berufsrecht der deutschen Rechtsanwälte und meine anwaltliche Tätigkeit ist für meine Mandanten berufshaftpflichtversichert.
Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
Kanzleisitz Neu-Ulm, Deutschland
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