Russland Adoption
Was bedeutet die Anerkennung einer ausländischen (russischen) Adoption in Deutschland?
Im
Großen und Ganzen überprüft das deutsche Gericht, ob die Entscheidung
des russischen Gerichtes mit dem deutschen Recht, insbesondere mit
Grundrechten vereinbar ist, und es überprüft auch (obwohl es sich
paradox anhört!), ob das Gericht in Russland das russische und u.U. das
deutsche Recht richtig angewendet hat.
Angesichts der aktuellen
Gesetzeslage in Russland ist es kein Fall ersichtlich, ob russische
Gesetze als solche mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes
(ordre public) offensichtlich unvereinbar sind.
Demzufolge sind
nur solche Fälle als Verstoß gegen ordre public denkbar, bei denen die
russischen Gesetze fehlerhaft angewendet wurde.
Im Mittelpunkt
aller Probleme bei der Anerkennung einer Auslandsadoption in Deutschland
steht § 2 Abs. 1 AdWirkG (das deutsche Adoptionswirkungsgesetz) i.V.m. §
109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (das deutsche Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit). Die Anerkennung ist demnach ausgeschlossen, wenn sie
zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des
deutschen Rechts (ordre public) offensichtlich unvereinbar ist.
Hier sind ein paar Beispiele aus deutscher Rechtsprechung.
1. Die Entscheidung des OLG Köln Senat für Familiensachen, Beschluss vom 17.10.2012, II-4 UF 171/12, 4 UF 171/12
Das
deutsche Gericht hat hier die Anerkennung der Adoption aus Russland
abgelehnt, weil das russische Gericht das im Adoptionsverfahren sehr
wichtige Merkmal „Kindeswohl“ nicht ausreichen geprüft hat. Das
russische Gericht hat es wiederum nicht gemacht, weil es keine Kenntnis
von der Auslandsadoption hatte. Die Antragsteller haben eine „normale“
inländische Adoption beantragt und ihren Wohnsitz in Deutschland
verschwiegen, obwohl sie seit 1994 in Deutschland lebten und auch nach
der Adoption mit dem Kind weiter zu leben vorhaben.
Hinweis:
Solche Fälle sind nur bei Doppel-Staatsangehörigen oder bei russischen
Staatsangehörigen mit dem Aufenthalt in Deutschland denkbar.
Das
russische Amtsgericht war hier sachlich nicht zuständig. Für
Auslandsadoption in Russland ist ausschließlich das Landgericht
zuständig. Die Anforderungen an den Antrag waren nicht erfüllt. Die
Antragsteller sollten dem Gericht einige Unterlagen aus Deutschland
vorlegen u.a. eine Elterneignungsprüfung. In Ermangelung der Kenntnis
über die Auslandsadoption hat sich das Gericht mit den Tatsachen des
Kindeswohls in Bezug auf Ausreise nach Deutschland nicht
auseinandergesetzt.
Praxishinweis
Die Nichtberücksichtigung
des internationalen Charakters einer Adoption stellt demnach als
relevantes Anerkennungshindernis dar.
Fazit
Hier wurde ein
leichterer Weg gewählt, der jedoch zum falschen Ergebnis geführt hat.
Der leichtere Weg ist nicht immer der richtige!
Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
www.advokat-dorochov.de
Adoption in Russland Als selbstständiger russischer Advokat (ausländischer Rechtsanwalt) mit Kanzleisitz in Deutschend spezialisiere ich mich auf russisches Adoptionsrecht. Individualität und Mobilität: Auf diesem Rechtsgebiet biete ich meinen Mandanten Individualität und Mobilität an. Ich vertrete persönlich die Mandanten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, die ein Kind in Russland adoptieren wollen (Auslandsadoption).
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