Donnerstag, 4. Dezember 2014

Fälschen im Adoptionsverfahren kann teuer werden - Adoption in Russland unter Berücksichtigung deutscher Rechtsprechung – Teil 2

Russland Adoption

Was bedeutet die Anerkennung einer ausländischen (russischen) Adoption in Deutschland?

Im Großen und Ganzen überprüft das deutsche Gericht, ob die Entscheidung des russischen Gerichtes mit dem deutschen Recht, insbesondere mit Grundrechten vereinbar ist, und es überprüft auch (obwohl es sich paradox anhört!), ob das Gericht in Russland das russische und u.U. das deutsche Recht richtig angewendet hat.

Angesichts der aktuellen Gesetzeslage in Russland ist es kein Fall ersichtlich, ob russische Gesetze als solche mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes (ordre public) offensichtlich unvereinbar sind.

Demzufolge sind nur solche Fälle als Verstoß gegen ordre public denkbar, bei denen die russischen Gesetze fehlerhaft angewendet wurde.

Im Mittelpunkt aller Probleme bei der Anerkennung einer Auslandsadoption in Deutschland steht § 2 Abs. 1 AdWirkG (das deutsche Adoptionswirkungsgesetz) i.V.m. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (das deutsche Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Anerkennung ist demnach ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public) offensichtlich unvereinbar ist.   

Hier sind ein paar Beispiele aus deutscher Rechtsprechung.
1. Die Entscheidung des OLG Köln Senat für Familiensachen, Beschluss vom 17.10.2012, II-4 UF 171/12, 4 UF 171/12
Das deutsche Gericht hat hier die Anerkennung der Adoption aus Russland abgelehnt, weil das russische Gericht das im Adoptionsverfahren sehr wichtige Merkmal „Kindeswohl“ nicht ausreichen geprüft hat. Das russische Gericht hat es wiederum nicht gemacht, weil es keine Kenntnis von der Auslandsadoption hatte. Die Antragsteller haben eine „normale“ inländische Adoption beantragt und ihren Wohnsitz in Deutschland verschwiegen, obwohl sie seit 1994 in Deutschland lebten und auch nach der Adoption mit dem Kind weiter zu leben vorhaben.

Hinweis: Solche Fälle sind nur bei Doppel-Staatsangehörigen oder bei russischen Staatsangehörigen mit dem Aufenthalt in Deutschland denkbar.

Das russische Amtsgericht war hier sachlich nicht zuständig. Für Auslandsadoption in Russland ist ausschließlich das Landgericht zuständig. Die Anforderungen an den Antrag waren nicht erfüllt. Die Antragsteller sollten dem Gericht einige Unterlagen aus Deutschland vorlegen u.a. eine Elterneignungsprüfung. In Ermangelung der Kenntnis über die Auslandsadoption hat sich das Gericht mit den Tatsachen des Kindeswohls in Bezug auf Ausreise nach Deutschland nicht auseinandergesetzt.

Praxishinweis
Die Nichtberücksichtigung des internationalen Charakters einer Adoption stellt demnach als relevantes Anerkennungshindernis dar.

Fazit
Hier wurde ein leichterer Weg gewählt, der jedoch zum falschen Ergebnis geführt hat. Der leichtere Weg ist nicht immer der richtige!

Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
www.advokat-dorochov.de

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