Jeder, auch ein Ausländer ist in Russland berechtigt einen Anwalt zum Schutz seiner Rechte zu beauftragen. Somit steht jedem ausländischen Adoptionswilligen dieses Recht zu.
Dies gilt auch für die Adoptionswilligen aus Deutschland.
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass sich die ausländischen Adoptionswilligen – mit oder ohne Adoptionsvermittlungsstelle – von einem Anwalt vertreten lassen dürfen. Ohnehin ist die Adoptionsvermittlungsstelle in Deutschland nicht berechtigt eine Rechtsberatung auf dem Gebiet des russischen Adoptionsrechtes zu erbringen.
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