Russland Adoption
2. Die Entscheidung des OLG München 31. Zivilsenat, Beschluss vom 05.12.2011, 31 Wx 83/11
In
diesem Fall ist das russische Gericht wieder von einer Inlandsadoption
ausgegangen, weil die Antragstellerin den Auslandsbezug verschwiegen
hat.
Das deutsche Gericht hat hier die Anerkennung der
russischen Adoption aus zwei wesentlichen Mängeln versagt. Zum einen
fehlt es an der umfassenden Elterneignungsprüfung einer deutschen
Behörde unter Einbeziehung des vorgesehenen Lebensmittelpunktes in
Deutschland. Denn eine solche umfassende Prüfung ist zur Erfüllung des
Erfordernisses einer Ausrichtung am Kindeswohl unverzichtbar.
Hinweis
Die
Elterneignungsprüfung einer zuständigen deutschen Behörde ist eine
unerlässliche Voraussetzung für den Adoptionsantrag vor dem russischen
Gericht. Da die Antragstellerin die Auslandsadoption verschwiegen hat,
wurde diese Anforderung umgegangen.
Zum anderen hat das
deutsche Gericht zu Recht festgestellt, dass es nach russischem Recht
nur dann die Auslandsadoption möglich ist, wenn sie zuvor für einen
Zeitraum von mindestens sechs Monaten (jetzt 12 Monate) in einer
entsprechenden Datenbank registriert und die Bemühungen um Vermittlung
zu einer Adoption in Russland erfolglos waren.
Hinweis
Die
Umgehung dieses zum Wohl des Kindes dienenden Schutzmechanismus stellt
ebenfalls einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen
Rechts dar.
Fazit
Es ist stets darauf zu achten, dass die
Entscheidung des russischen Gerichtes vom deutschen Gericht überprüft
wird. Die gewollten oder ungewollten Verschleierungen bestimmten
Tatsachen vor dem Gericht in Russland könnten vom Gericht in Deutschland
nicht unentdeckt bleiben.
Zum Schluss ist folgendes anzumerken.
Für
eine Anerkennungsfähigkeit der russischen Adoptionsentscheidung in
Deutschland ist daher zwingend erforderlich, dass das Gericht sich mit
Fragen auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl
dient, die Elterneignung der Adoptiveltern gegeben ist und eine
Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung zu
erwarten ist.
Alle drei Elemente werden sowie im deutschen als auch im russischen Adoptionsrecht vorgesehen.
Von
dem rechtlichen Ausgangspunkt her scheidet eine Anerkennung einer
ausländischen Adoptionsentscheidung auf jeden Fall aus, wenn im
ausländischen Adoptionsverfahren eine zureichende Kindeswohlprüfung
ersichtlich überhaupt nicht erfolgt ist.
Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
Kanzleisitz in Neu-Ulm, Deutschland
http://www.advokat-dorochov.de/kanzlei/adoption-in-russland
Adoption in Russland Als selbstständiger russischer Advokat (ausländischer Rechtsanwalt) mit Kanzleisitz in Deutschend spezialisiere ich mich auf russisches Adoptionsrecht. Individualität und Mobilität: Auf diesem Rechtsgebiet biete ich meinen Mandanten Individualität und Mobilität an. Ich vertrete persönlich die Mandanten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, die ein Kind in Russland adoptieren wollen (Auslandsadoption).
Donnerstag, 4. Dezember 2014
Fälschen im Adoptionsverfahren kann teuer werden - Adoption in Russland unter Berücksichtigung deutscher Rechtsprechung – Teil 3
Fälschen im Adoptionsverfahren kann teuer werden - Adoption in Russland unter Berücksichtigung deutscher Rechtsprechung – Teil 1
Eine Adoption In Russland erfolgt ausschließlich auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung und sie als Auslandsadoption erfordert in Deutschland eine gerichtliche Anerkennung. Es kommt auch vor, dass Adoptionsentscheidungen eines russischen Gerichtes in Deutschland nicht anerkannt werden.
Die Nichtanerkennung einer Auslandsadoption in Deutschland führt unter Umständen zu gravierenden Folgen.
Beispiel:
Ein Ehepaar aus Deutschland will ein Kind in Russland adoptieren. Es beantragt vor einem russischen Gericht eine Adoption. Die Eheleute adoptieren aufgrund der Entscheidung des russischen Gerichtes das Kind, kommen nach Deutschland und beantragen vor einem zuständigen Gericht in Deutschland eine Anerkennung dieser Adoption. Das Gericht lehnt die Anerkennung der Entscheidung des russischen Gerichtes ab.
Fortsetzung folgt
Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
www.advokat-dorochov.de
Fälschen im Adoptionsverfahren kann teuer werden - Adoption in Russland unter Berücksichtigung deutscher Rechtsprechung – Teil 2
Russland Adoption
Was bedeutet die Anerkennung einer ausländischen (russischen) Adoption in Deutschland?
Im Großen und Ganzen überprüft das deutsche Gericht, ob die Entscheidung des russischen Gerichtes mit dem deutschen Recht, insbesondere mit Grundrechten vereinbar ist, und es überprüft auch (obwohl es sich paradox anhört!), ob das Gericht in Russland das russische und u.U. das deutsche Recht richtig angewendet hat.
Angesichts der aktuellen Gesetzeslage in Russland ist es kein Fall ersichtlich, ob russische Gesetze als solche mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes (ordre public) offensichtlich unvereinbar sind.
Demzufolge sind nur solche Fälle als Verstoß gegen ordre public denkbar, bei denen die russischen Gesetze fehlerhaft angewendet wurde.
Im Mittelpunkt aller Probleme bei der Anerkennung einer Auslandsadoption in Deutschland steht § 2 Abs. 1 AdWirkG (das deutsche Adoptionswirkungsgesetz) i.V.m. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (das deutsche Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Anerkennung ist demnach ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public) offensichtlich unvereinbar ist.
Hier sind ein paar Beispiele aus deutscher Rechtsprechung.
1. Die Entscheidung des OLG Köln Senat für Familiensachen, Beschluss vom 17.10.2012, II-4 UF 171/12, 4 UF 171/12
Das deutsche Gericht hat hier die Anerkennung der Adoption aus Russland abgelehnt, weil das russische Gericht das im Adoptionsverfahren sehr wichtige Merkmal „Kindeswohl“ nicht ausreichen geprüft hat. Das russische Gericht hat es wiederum nicht gemacht, weil es keine Kenntnis von der Auslandsadoption hatte. Die Antragsteller haben eine „normale“ inländische Adoption beantragt und ihren Wohnsitz in Deutschland verschwiegen, obwohl sie seit 1994 in Deutschland lebten und auch nach der Adoption mit dem Kind weiter zu leben vorhaben.
Hinweis: Solche Fälle sind nur bei Doppel-Staatsangehörigen oder bei russischen Staatsangehörigen mit dem Aufenthalt in Deutschland denkbar.
Das russische Amtsgericht war hier sachlich nicht zuständig. Für Auslandsadoption in Russland ist ausschließlich das Landgericht zuständig. Die Anforderungen an den Antrag waren nicht erfüllt. Die Antragsteller sollten dem Gericht einige Unterlagen aus Deutschland vorlegen u.a. eine Elterneignungsprüfung. In Ermangelung der Kenntnis über die Auslandsadoption hat sich das Gericht mit den Tatsachen des Kindeswohls in Bezug auf Ausreise nach Deutschland nicht auseinandergesetzt.
Praxishinweis
Die Nichtberücksichtigung des internationalen Charakters einer Adoption stellt demnach als relevantes Anerkennungshindernis dar.
Fazit
Hier wurde ein leichterer Weg gewählt, der jedoch zum falschen Ergebnis geführt hat. Der leichtere Weg ist nicht immer der richtige!
Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
www.advokat-dorochov.de
Was bedeutet die Anerkennung einer ausländischen (russischen) Adoption in Deutschland?
Im Großen und Ganzen überprüft das deutsche Gericht, ob die Entscheidung des russischen Gerichtes mit dem deutschen Recht, insbesondere mit Grundrechten vereinbar ist, und es überprüft auch (obwohl es sich paradox anhört!), ob das Gericht in Russland das russische und u.U. das deutsche Recht richtig angewendet hat.
Angesichts der aktuellen Gesetzeslage in Russland ist es kein Fall ersichtlich, ob russische Gesetze als solche mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes (ordre public) offensichtlich unvereinbar sind.
Demzufolge sind nur solche Fälle als Verstoß gegen ordre public denkbar, bei denen die russischen Gesetze fehlerhaft angewendet wurde.
Im Mittelpunkt aller Probleme bei der Anerkennung einer Auslandsadoption in Deutschland steht § 2 Abs. 1 AdWirkG (das deutsche Adoptionswirkungsgesetz) i.V.m. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (das deutsche Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Anerkennung ist demnach ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public) offensichtlich unvereinbar ist.
Hier sind ein paar Beispiele aus deutscher Rechtsprechung.
1. Die Entscheidung des OLG Köln Senat für Familiensachen, Beschluss vom 17.10.2012, II-4 UF 171/12, 4 UF 171/12
Das deutsche Gericht hat hier die Anerkennung der Adoption aus Russland abgelehnt, weil das russische Gericht das im Adoptionsverfahren sehr wichtige Merkmal „Kindeswohl“ nicht ausreichen geprüft hat. Das russische Gericht hat es wiederum nicht gemacht, weil es keine Kenntnis von der Auslandsadoption hatte. Die Antragsteller haben eine „normale“ inländische Adoption beantragt und ihren Wohnsitz in Deutschland verschwiegen, obwohl sie seit 1994 in Deutschland lebten und auch nach der Adoption mit dem Kind weiter zu leben vorhaben.
Hinweis: Solche Fälle sind nur bei Doppel-Staatsangehörigen oder bei russischen Staatsangehörigen mit dem Aufenthalt in Deutschland denkbar.
Das russische Amtsgericht war hier sachlich nicht zuständig. Für Auslandsadoption in Russland ist ausschließlich das Landgericht zuständig. Die Anforderungen an den Antrag waren nicht erfüllt. Die Antragsteller sollten dem Gericht einige Unterlagen aus Deutschland vorlegen u.a. eine Elterneignungsprüfung. In Ermangelung der Kenntnis über die Auslandsadoption hat sich das Gericht mit den Tatsachen des Kindeswohls in Bezug auf Ausreise nach Deutschland nicht auseinandergesetzt.
Praxishinweis
Die Nichtberücksichtigung des internationalen Charakters einer Adoption stellt demnach als relevantes Anerkennungshindernis dar.
Fazit
Hier wurde ein leichterer Weg gewählt, der jedoch zum falschen Ergebnis geführt hat. Der leichtere Weg ist nicht immer der richtige!
Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
www.advokat-dorochov.de
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