Donnerstag, 4. Dezember 2014

Fälschen im Adoptionsverfahren kann teuer werden - Adoption in Russland unter Berücksichtigung deutscher Rechtsprechung – Teil 3

Russland Adoption

2. Die Entscheidung des OLG München 31. Zivilsenat, Beschluss vom 05.12.2011, 31 Wx 83/11
In diesem Fall ist das russische Gericht wieder von einer Inlandsadoption ausgegangen, weil die Antragstellerin den Auslandsbezug verschwiegen hat.

Das deutsche Gericht hat hier die Anerkennung der russischen Adoption aus zwei wesentlichen Mängeln versagt. Zum einen fehlt es an der umfassenden Elterneignungsprüfung einer deutschen Behörde unter Einbeziehung des vorgesehenen Lebensmittelpunktes in Deutschland. Denn eine solche umfassende Prüfung ist zur Erfüllung des Erfordernisses einer Ausrichtung am Kindeswohl unverzichtbar.

Hinweis
Die Elterneignungsprüfung einer zuständigen deutschen Behörde ist eine unerlässliche Voraussetzung für den Adoptionsantrag vor dem russischen Gericht. Da die Antragstellerin die Auslandsadoption verschwiegen hat, wurde diese Anforderung umgegangen.

Zum anderen hat das deutsche Gericht zu Recht festgestellt, dass es nach russischem Recht nur dann die Auslandsadoption möglich ist, wenn sie zuvor für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten (jetzt 12 Monate) in einer entsprechenden Datenbank registriert und die Bemühungen um Vermittlung zu einer Adoption in Russland erfolglos waren.

Hinweis
Die Umgehung dieses zum Wohl des Kindes dienenden Schutzmechanismus stellt ebenfalls einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts dar.

Fazit
Es ist stets darauf zu achten, dass die Entscheidung des russischen Gerichtes vom deutschen Gericht überprüft wird. Die gewollten oder ungewollten Verschleierungen bestimmten Tatsachen vor dem Gericht in Russland könnten vom Gericht in Deutschland nicht unentdeckt bleiben.

Zum Schluss ist folgendes anzumerken.
Für eine Anerkennungsfähigkeit der russischen Adoptionsentscheidung in Deutschland ist daher zwingend erforderlich, dass das Gericht sich mit Fragen auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl dient, die Elterneignung der Adoptiveltern gegeben ist und eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung zu erwarten ist.

Alle drei Elemente werden sowie im deutschen als auch im russischen Adoptionsrecht vorgesehen.

Von dem rechtlichen Ausgangspunkt her scheidet eine Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung auf jeden Fall aus, wenn im ausländischen Adoptionsverfahren eine zureichende Kindeswohlprüfung ersichtlich überhaupt nicht erfolgt ist.
 
Aleksej Dorochov
Russischer Advokat
Kanzleisitz in Neu-Ulm, Deutschland
http://www.advokat-dorochov.de/kanzlei/adoption-in-russland

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